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Sinopse

Thema heute:    Steuerliche Berücksichtigung von Kindern beim Wechselmodell     Trennen sich Eltern und lassen sich scheiden, so muss die Kinderbetreuung geregelt werden. Beim eher seltenen Wechselmodell wechseln sich die Elternteile des Kindes fortlaufend in einem gewissen Turnus, z.B. wöchentlich, ab. Das Kind lebt dann eine Woche bei der Mutter und in der nächsten Woche beim Vater und so weiter. Wenn beide Elternteile das Kind organisatorisch und zeitlich betrachtet gleichermaßen betreuen, spricht man vom echten Wechselmodell. Doch dieses 50:50-Modell findet in der Steuergesetzgebung kaum Berücksichtigung. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, worauf Eltern achten und was sie für eine geteilte steuerliche Berücksichtigung unter sich regeln müssen. Nur einer bekommt die Steuerklasse II Einigen sich die Eltern auf das echte Wechselmodell, gibt es somit keinen allein betreuenden Elternteil. Dennoch kann nur einer der beiden Eltern die Steuerklasse II mit Berücksichtigung des Alleinerziehendenentlastungsb